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Auflagen

Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und BE nur in Begleitung einer in der Prüfbescheinigung benannten Personen führen: Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf nur von einer vorgenannten Person begleitet werden, wenn diese ihren Führerschein mitführt und an zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen aushändigt. Die Fahrerlaubnisinhaberin / Der Fahrerlaubnisinhaber darf Kraftfahrzeuge der Klassen B und nicht führen, wenn die oben eingetragene Begleitperson (1) den Führerschein nicht mitführt, (2) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, (3) unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Eine Wirkung im Sinne von (3) liegt vor, wenn eine in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Dies (3) findet keine Anwendung, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verordneten Arzneimittels herrührt. 3. Diese Bescheinigung berechtigt gemäß § 6e Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Straßenverkehrsgesetz ausschließlich zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland. Sie nur in Verbindung mit einem gültigen amtl. Lichtbildausweis gültig

In diesem Zusammenhang mit erworbene eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen (M, S und L) sowie Fahrerlaubnisklassen aus Vorbesitz bleiben von einem solchen Widerruf unberührt. Auf Antrag kann dem Betroffenen ein Kartenführerschein für die nicht unter gegangenen, im Rahmen des „BF17“ mit erworbenen eingeschlossenen Fahrerlaubnisklassen ausgestellt werden.



 
Begleitetes Fahren in den Bundesländern:





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