Probezeit - FreiwFortbV - Aufbauseminare für Fahranfänger (ASF)
Da der Teilnehmer am Modellversuch „BF17“ eine Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. BE erwirbt, beginnt mit deren Erteilung die Probezeit von 2 Jahren. Im Rahmen des „Begleiteten Fahrens ab 17“ verlängert sich die Probezeit im Falle eines Widerrufs der Fahrerlaubnis nicht, da hier das Aufbauseminar nicht gemäß § 2a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StVG aufgrund einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit angeordnet, sondern der Nachweis eines solchen Aufbauseminars wegen vorausgegangenen Auflagenverstoßes im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens gemäß § 6e Abs. 3 Satz 2 StVG erforderlich wird.
Da der Verordnungsgeber im Rahmen von § 2 FreiwFortbV die Herabsetzung des Mindest-alters im Rahmen des Modellversuchs „BF17“ nicht geregelt hat, ist für Euch
die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar bereits in der Begleitphase – also frühestens mit 17½ Jahren – möglich. Erfolgt diese Teilnahme vor der Vollendung Eures 18. Lebensjahres, so hat die Teilnahme an der Übungs- und Beobachtungsfahrt in Begleitung eines in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleiters zu erfolgen. Das gleiche gilt für den Fall, dass die praktischen Sicherheitsübungen auf öffentlichen Verkehrsflächen stattfinden sollten.
Dies gilt auch für die Teilnahme an der nach § 34 Abs. 1 FeV (ASF) vorgeschriebenen Fahrprobe sofern diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres des Betroffenen erfolgt, sie muss dann in Begleitung eines in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleiters erfolgen.
Hat der Teilnehmer am Modellversuch „BF17“ bereits an einem angeordneten Seminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG wegen Verkehrsverstößen in der Probezeit teilgenommen, so muss er im Falle des Widerrufs seiner Fahrerlaubnis wegen eines Auflagenverstoßes im Rahmen der von ihm beantragten Fahrerlaubnisneuerteilung nochmals ein Aufbauseminar absolvieren.
Das Ganze gilt auch umgekehrt.
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