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Im Fs17-Forum können sich junge Fahrer und deren Begleiter über Ihre Erfahrungen austauschen, Fragen stellen und beantworten oder einfach nur Informationen sammeln...
 
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Teilnahme   Prüfung   Erteilung
Auflagen   Zuwiderhandungen   Probezeit
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Begleitperson(en)

Nach § 48a Abs. 5 FeV müssen Sie als Begleitpersonen das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens (= ununterbrochen) 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (alt Kl. 3) oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein. Ein Fahrverbot innerhalb der 5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht ent¬gegen, da Sie trotzdem ununterbrochen Fahrerlaubnisinhaber waren.

Nach § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen Sie als Begleitperson(en) zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister in Flensburg mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.

Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Auch jeder einzelnen nach Antragstellung zusätzlich benannten Begleitperson muss der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmen. Begleitpersonen können nachträglich eingetragen werden.

 
Begleitetes Fahren in den Bundesländern:





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