Begleitperson(en)
Nach § 48a Abs. 5 FeV müssen Sie als Begleitpersonen das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens (= ununterbrochen) 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (alt Kl. 3) oder einer entsprechenden deutschen oder EU/EWR-Fahrerlaubnis sein.
Ein Fahrverbot innerhalb der 5-Jahres-Frist steht der Zulassung als Begleitperson nicht ent¬gegen, da Sie trotzdem ununterbrochen Fahrerlaubnisinhaber waren.
Nach § 48a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 FeV dürfen Sie als Begleitperson(en) zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung im Verkehrszentralregister in Flensburg mit nicht mehr als 3 Punkten belastet sein.
Die Anzahl der Begleitpersonen ist nicht begrenzt. Auch jeder einzelnen nach Antragstellung zusätzlich benannten Begleitperson muss der gesetzliche Vertreter ausdrücklich zustimmen. Begleitpersonen können nachträglich eingetragen werden.
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